Schritt 6 | Beauftragung

Der mit dem ersten Preis ausgezeichnete Künstler soll mit der Umsetzung beauftragt werden. Wenn in der Auslobung nichts Anderes vermerkt ist, hat er ein Anrecht auf den Auftrag.

In einem Künstlervertrag sind alle Rechte und Pflichten, Termine, Zahlungsfristen usw. zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin geregelt. Die Auftragssumme ist in der Regel mit der Auslobungssumme identisch.
Die Künstlerin hat mit den Wettbewerbsunterlagen ein Kostenangebot eingereicht und ist dem Auftraggeber gegenüber zur Einhaltung der Kostenobergrenze verpflichtet. Das Verhältnis zwischen Honorar- und Herstellungskosten liegt allein in ihrer Verantwortung. 
Das Künstlerhonorar wird in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert.

Normalerweise werden die Leistungen nach Auftragsabschluss und Übergabe vergütet. Es kann sein, dass der Künstler diese Vorfinanzierung nicht leisten kann, z. B. wenn teure Materialien oder Leistungen von Dritten erforderlich sind. 
Dann müssen andere Zahlungsmodalitäten, die mit den haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vereinbar sind, verhandelt werden. Dies kann eine Bankbürgschaft in Höhe der Auftragssumme sein oder Abschlags- oder Fälligkeitszahlungen oder das Begleichen der Rechnungen Dritter.