Vorüberlegungen

Bei staatlichen Neubauvorhaben werden ein bis zwei Prozent der Bauwerkskosten für eine künstlerische Ausgestaltung verwendet.

Diese Regelung ist mehr als 90 Jahre alt.
Ein Runderlass der Weimarer Republik von 1928 ist der Beginn der Empfehlungen an die bauenden Stellen, bei öffentlichen Bauten Kunstschaffende zu beteiligen.
In der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland sollten Kunstwerke im öffentlichen Raum bei der Bildung einer demokratischen Gesellschaft helfen, der Bund und fast alle Bundesländer haben eine entsprechende Regelung eingeführt.

Die Kunst soll eigens für die Baumaßnahme entworfen werden. Das fordert von den Kunstschaffenden eine Auseinandersetzung mit dem Ort, dem Gebäude, und den Menschen, die sich dort aufhalten.

Kunst am Bau ist oft als Auftragskunst belächelt oder sogar totgesagt worden. 
Es setzten sich aber zunehmend wichtige Kunstschaffende damit auseinander und es sind, besonders im Zuge der Wandlung Berlins zur Bundeshauptstadt, wegweisende Arbeiten entstanden.

Auf der Webseite www.kunstundbau.rlp.de werden nach und nach die Kunstwerke, die seit den fünfziger Jahren in Rheinland-Pfalz entstanden sind, gesammelt und präsentiert. Die Webseite heißt KunstundBau, weil damit das gleichwertige Miteinander ausgedrückt wird.

Eine künstlerische Ausgestaltung unterliegt keinen funktionalen Anforderungen. 
Sie hat in den seltensten Fällen einen praktischen Nutzen. Daher trifft es oft auf Unverständnis, wenn trotz eines angespannten Baubudgets dafür Geld ausgegeben werden soll, auch wenn der Landesanteil hier nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden muss.

Alle Bestandteile unseres kulturellen Lebens, ob Theater, Musik oder eben Kunst stellen eine Bereicherung dar, die die eine mehr, der andere weniger empfindet oder braucht. Ihr Fehlen würde aber allen bewusstmachen, dass ein großer Teil unserer bürgerlichen Identität sein Gesicht bzw. seinen Ausdruck verloren hat. 

Gerade weil die Kunst am Bau keinen Zwängen unterliegt und in der individuellen Auseinandersetzung mit der Aufgabe entsteht, kann sie einem Gebäude ein unverwechselbares Gesicht geben. Bauherrinnen und Auslober können hierzu im Vorfeld Wünsche und Ziele formulieren, die die Künstlerin aufgreifen sollte. 
Das kann beispielsweise eine heitere Ausstrahlung für ein Krankenhaus sein, oder der Wunsch nach einem unverwechselbaren und weithin sichtbaren Signet für eine Bildungsstätte. Nutzer und Besucherinnen sollen die Begegnung mit der Kunst als eine Bereicherung empfinden.
Das Kunstwerk wird Teil der täglichen Umgebung und muss sich als solches bewähren. 

Für Kunstschaffende bedeutet dies, dass sie sich mehr, als sie es vielleicht sonst gewöhnt sind, mit der Rezeption ihres Werkes auseinandersetzen müssen. 
Die Umgebung ihres Werkes wird nicht, wie im Museum, auf einen konzentrierten Umgang damit abgestimmt. Das Publikum für Kunst im öffentlichen Raum ist meist ein zufälliges, manchmal auch ein unwilliges Publikum. Es muss überzeugt und gewonnen werden. Das bedeutet aber nicht, dass Kunst im öffentlichen Raum sich als „leichte Kost“ anbiedern muss. Im Gegenteil bedeutet die Auseinandersetzung mit diesem einen besonderen Ort, die Reibung mit der Aufgabe, oft für Künstler und Künstlerinnen eine Chance, ihr Repertoire auf neue Art zu erweitern und zu neuen Ausdrucksformen zu kommen.

In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Regelungen für Kunst und Bau:

Abschnitt E6 der „Richtlinien für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz“ (RLBau) regelt die künstlerische Ausgestaltung bei Hochschulen, Polizeigebäuden, Bauten für die Justiz und allen weiteren Bauaufgaben des Landes.

Die Verwaltungsvorschrift 631 (VV 631) „Künstlerische Ausgestaltung öffentlich geförderter Hochbauten“ betrifft Hochbaumaßnahmen, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung fördert, also kommunale Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Gemeindehäuser und andere.

In beiden Regelwerken sind in aller Kürze die wesentlichen Verfahrensbestandteile festgelegt, z.B. wie hoch die Mittel für die künstlerische Ausgestaltung sind, wie die Gremien besetzt sind usw.

In dieser Arbeitshilfe werden dazu jeweils ergänzende Hinweise gegeben.

Beide Regelwerke drücken bereits in ihrem ersten Absatz aus, dass grundsätzlich die Regelung für alle Hochbaumaßnahmen des Landes selbst oder für die durch das Land geförderten Hochbaumaßnahmen gilt.

In beiden Regelwerken gibt es die folgenden Ausnahmetatbestände (E6, Ziffer 3.5 und VV 631, Ziffer 5.3):

Von einer künstlerischen Ausgestaltung kann abgesehen werden, wenn 

„die (…) Hochbaumaßnahme für eine künstlerische Ausgestaltung nicht geeignet ist oder denkmalpflegerischen Auflagen unterliegt oder es sich um eine Umbau- oder Ausbaumaßnahme handelt“ 

Dieser Satz kann so erläutert werden: 

  • Eine Baumaßnahme ist nicht geeignet für eine künstlerische Ausgestaltung, wenn es sich zum Beispiel um eine reine Technik- oder Lagerfläche ohne Besucherverkehr handelt, z.B. ein Serverstandort, eine Heizzentrale, ein technisches Labor o.ä..
  • Bei einem denkmalgeschützten Gebäude ist eine Ausnahme vor allem dann sinnvoll, wenn es bereits über reichen historischen Bauschmuck verfügt, der von Kunsthandwerkern restauriert werden muss.
  • Eine Um- oder Ausbaumaßnahme rechtfertigt dann keine künstlerische Ausgestaltung, wenn es sich ausschließlich um eine energetische Ertüchtigung oder den Austausch von Haustechnik und Ähnliches handelt. Der Umbau eines ehemaligen Schulhauses zum Bürgerhaus würde in dieser Interpretation keinen Ausnahmetatbestand darstellen.

Bei den durch Zuwendung des Landes geförderten Hochbaumaßnahmen gibt es nach der VV 631 Ziffer 5.3 zusätzlich die beiden folgenden Ausnahmetatbestände:  

  • Die Zuwendung ist gering, beträgt also nicht mehr als 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder insgesamt nicht mehr als 400.000€. 
  • Die künstlerische Ausgestaltung ist durch Beiträge Dritter gewährleistet. Damit sind besonders die Kunst- und Landesmuseen gemeint, aber es kann sich auch um Schenkungen oder Stiftungen handeln.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände nicht bedeutet, dass automatisch von der künstlerischen Ausgestaltung abgesehen werden darf.

Bei Zuwendungsbauten mit Bauwerkskosten unter 2.5 Mio. € entscheidet die Bewilligungsbehörde oder die für die Prüfung des Zuwendungsantrags fachlich zuständige Behörde.
Ansonsten muss die Befreiung bei dem Ministerium der Finanzen (FM), das für Kunst und Bau zuständig ist, mit einer fallbezogenen Begründung beantragt werden. 

Dazu sind folgende Angaben erforderlich: 

  • Bezeichnung und kurze Beschreibung der Baumaßnahme
  • Kostenrahmen und die Mittel für die künstlerische Ausgestaltung
  • bei Zuwendungsmaßnahmen der Zuwendungsanteil
  • der Ausnahmetatbestand und eine Begründung für den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur künstlerischen Ausgestaltung.

Das Ministerium der Finanzen stimmt die Bewertung mit dem für Kultur zuständigen Ministerium ab und entscheidet über die Ausnahmegenehmigung.