Regelungen für Kunst und Bau in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Regelungen für Kunst und Bau. In beiden Regelwerken sind in aller Kürze die wesentlichen Verfahrensbestandteile festgelegt, z.B. wie hoch die Mittel für die künstlerische Ausgestaltung sind, wie die Gremien besetzt sind usw..
1. Abschnitt E6 der „Richtlinien für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz“ (RLBau)
Sie regelt die künstlerische Ausgestaltung bei Hochschulen, Polizeigebäuden, Bauten für die Justiz und allen weiteren Bauaufgaben des Landes.
2. Verwaltungsvorschrift 631 (VV 631) „Künstlerische Ausgestaltung öffentlich geförderter Hochbauten“
Sie betrifft Hochbaumaßnahmen, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung fördert, also kommunale Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Gemeindehäuser und andere.
Arbeitshilfe für Kunst am Bau in Rheinland-Pfalz
Diese Arbeitshilfe dient der Unterstützung bei der Realisierung der sogenannten „Kunst am Bau“ in Rheinland-Pfalz.
Sie ergänzt die bestehenden Regelwerke und soll all denjenigen helfen, die eine künstlerische Ausgestaltung bei einem vom Land geförderten oder beauftragten Gebäude ausloben und umsetzen möchten.
Die Bauherren in Kommunen oder in der Staatsbauverwaltung können sich über die Regelwerke informieren, bekommen Erläuterungen und Mustervordrucke für alle Schritte des Verfahrens und finden wertvolle Tipps für die Durchführung.
Aber auch Nutzerinnen, Kunstschaffende und Fachverständige können hier Antworten auf wesentliche Fragen finden.