Kunstwerk
Nach Fertigstellung des Kunstwerkes muss es vor Ort montiert und vom Auftraggeber abgenommen werden.
Es muss ein Abnahmeprotokoll gefertigt werden.
Es empfiehlt sich, vom Künstler Angaben zu den verwendeten Materialen einzufordern, außerdem Pflege- und Wartungsanleitungen.
Die Künstlerin haftet nach Abnahme noch zwei Jahre für Mängel. Diese übliche Gewährleistungsfrist kann auch 5 Jahre betragen, wenn die Künstlerin die Ausführung lediglich beaufsichtigt hat.
Nach Abschluss aller Arbeiten wird das Kunstwerk der Öffentlichkeit übergeben.
Zur langfristigen Vermittlung empfiehlt sich eine Beschilderung mit Titel, Verfasserin und Entstehungsjahr.Titel, Verfasserin und Entstehungsjahr.
Das Kunstwerk gehört demjenigen, dem das Gebäude gehört, in der Regel dem Auftraggeber.
Er ist auch für den Unterhalt von Gebäude und Kunstwerk verantwortlich.
Das Land Rheinland-Pfalz lässt sich als Eigentümer vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, der früheren Staatsbauverwaltung, vertreten.
Auch Städte, Gemeinden und Kreise delegieren ihre Bauunterhaltspflichten, diese Stellen sind Ansprechpartner zu Erhalt und Pflege des Kunstwerks.
Kunstwerke im öffentlichen Raum sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht verändert werden.
Es ist allerdings erlaubt, sie zu fotografieren oder zu zeichnen, wenn sie sich im allgemein zugänglichen öffentlichen Bereich befinden. Falls diese Fotos veröffentlicht werden und der Name des Künstlers erkennbar war, muss er im Zuge der Veröffentlichung genannt werden. Dreidimensionale Kopien sind nicht zulässig.
Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Kunstwerkes durch Dritte müssen vom Eigentümer beseitigt werden.
Eine komplette Entfernung und Zerstörung des Kunstwerkes z.B. bei Abriss des Gebäudes stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Bei transportablen Kunstwerken soll der Eigentümer dem Verfasser vor einer eventuellen Zerstörung die Rücknahme anbieten.