Alle Fragen und Antworten auf einen Blick

Vorüberlegungen

Bei staatlichen Neubauvorhaben werden ein bis zwei Prozent der Bauwerkskosten für eine künstlerische Ausgestaltung verwendet.

Diese Regelung ist mehr als 90 Jahre alt.
Ein Runderlass der Weimarer Republik von 1928 ist der Beginn der Empfehlungen an die bauenden Stellen, bei öffentlichen Bauten Kunstschaffende zu beteiligen.
In der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland sollten Kunstwerke im öffentlichen Raum bei der Bildung einer demokratischen Gesellschaft helfen, der Bund und fast alle Bundesländer haben eine entsprechende Regelung eingeführt.

Die Kunst soll eigens für die Baumaßnahme entworfen werden. Das fordert von den Kunstschaffenden eine Auseinandersetzung mit dem Ort, dem Gebäude, und den Menschen, die sich dort aufhalten.

Kunst am Bau ist oft als Auftragskunst belächelt oder sogar totgesagt worden. 
Es setzten sich aber zunehmend wichtige Kunstschaffende damit auseinander und es sind, besonders im Zuge der Wandlung Berlins zur Bundeshauptstadt, wegweisende Arbeiten entstanden.

Auf der Webseite www.kunstundbau.rlp.de werden nach und nach die Kunstwerke, die seit den fünfziger Jahren in Rheinland-Pfalz entstanden sind, gesammelt und präsentiert. Die Webseite heißt KunstundBau, weil damit das gleichwertige Miteinander ausgedrückt wird.

Eine künstlerische Ausgestaltung unterliegt keinen funktionalen Anforderungen. 
Sie hat in den seltensten Fällen einen praktischen Nutzen. Daher trifft es oft auf Unverständnis, wenn trotz eines angespannten Baubudgets dafür Geld ausgegeben werden soll, auch wenn der Landesanteil hier nicht durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden muss.

Alle Bestandteile unseres kulturellen Lebens, ob Theater, Musik oder eben Kunst stellen eine Bereicherung dar, die die eine mehr, der andere weniger empfindet oder braucht. Ihr Fehlen würde aber allen bewusstmachen, dass ein großer Teil unserer bürgerlichen Identität sein Gesicht bzw. seinen Ausdruck verloren hat. 

Gerade weil die Kunst am Bau keinen Zwängen unterliegt und in der individuellen Auseinandersetzung mit der Aufgabe entsteht, kann sie einem Gebäude ein unverwechselbares Gesicht geben. Bauherrinnen und Auslober können hierzu im Vorfeld Wünsche und Ziele formulieren, die die Künstlerin aufgreifen sollte. 
Das kann beispielsweise eine heitere Ausstrahlung für ein Krankenhaus sein, oder der Wunsch nach einem unverwechselbaren und weithin sichtbaren Signet für eine Bildungsstätte. Nutzer und Besucherinnen sollen die Begegnung mit der Kunst als eine Bereicherung empfinden.
Das Kunstwerk wird Teil der täglichen Umgebung und muss sich als solches bewähren. 

Für Kunstschaffende bedeutet dies, dass sie sich mehr, als sie es vielleicht sonst gewöhnt sind, mit der Rezeption ihres Werkes auseinandersetzen müssen. 
Die Umgebung ihres Werkes wird nicht, wie im Museum, auf einen konzentrierten Umgang damit abgestimmt. Das Publikum für Kunst im öffentlichen Raum ist meist ein zufälliges, manchmal auch ein unwilliges Publikum. Es muss überzeugt und gewonnen werden. Das bedeutet aber nicht, dass Kunst im öffentlichen Raum sich als „leichte Kost“ anbiedern muss. Im Gegenteil bedeutet die Auseinandersetzung mit diesem einen besonderen Ort, die Reibung mit der Aufgabe, oft für Künstler und Künstlerinnen eine Chance, ihr Repertoire auf neue Art zu erweitern und zu neuen Ausdrucksformen zu kommen.

In Rheinland-Pfalz gibt es zwei Regelungen für Kunst und Bau:

Abschnitt E6 der „Richtlinien für die Durchführung von Liegenschafts- und Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz“ (RLBau) regelt die künstlerische Ausgestaltung bei Hochschulen, Polizeigebäuden, Bauten für die Justiz und allen weiteren Bauaufgaben des Landes.

Die Verwaltungsvorschrift 631 (VV 631) „Künstlerische Ausgestaltung öffentlich geförderter Hochbauten“ betrifft Hochbaumaßnahmen, die das Land durch Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung fördert, also kommunale Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Gemeindehäuser und andere.

In beiden Regelwerken sind in aller Kürze die wesentlichen Verfahrensbestandteile festgelegt, z.B. wie hoch die Mittel für die künstlerische Ausgestaltung sind, wie die Gremien besetzt sind usw.

In dieser Arbeitshilfe werden dazu jeweils ergänzende Hinweise gegeben.

Beide Regelwerke drücken bereits in ihrem ersten Absatz aus, dass grundsätzlich die Regelung für alle Hochbaumaßnahmen des Landes selbst oder für die durch das Land geförderten Hochbaumaßnahmen gilt.

In beiden Regelwerken gibt es die folgenden Ausnahmetatbestände (E6, Ziffer 3.5 und VV 631, Ziffer 5.3):

Von einer künstlerischen Ausgestaltung kann abgesehen werden, wenn 

„die (…) Hochbaumaßnahme für eine künstlerische Ausgestaltung nicht geeignet ist oder denkmalpflegerischen Auflagen unterliegt oder es sich um eine Umbau- oder Ausbaumaßnahme handelt“ 

Dieser Satz kann so erläutert werden: 

  • Eine Baumaßnahme ist nicht geeignet für eine künstlerische Ausgestaltung, wenn es sich zum Beispiel um eine reine Technik- oder Lagerfläche ohne Besucherverkehr handelt, z.B. ein Serverstandort, eine Heizzentrale, ein technisches Labor o.ä..
  • Bei einem denkmalgeschützten Gebäude ist eine Ausnahme vor allem dann sinnvoll, wenn es bereits über reichen historischen Bauschmuck verfügt, der von Kunsthandwerkern restauriert werden muss.
  • Eine Um- oder Ausbaumaßnahme rechtfertigt dann keine künstlerische Ausgestaltung, wenn es sich ausschließlich um eine energetische Ertüchtigung oder den Austausch von Haustechnik und Ähnliches handelt. Der Umbau eines ehemaligen Schulhauses zum Bürgerhaus würde in dieser Interpretation keinen Ausnahmetatbestand darstellen.

Bei den durch Zuwendung des Landes geförderten Hochbaumaßnahmen gibt es nach der VV 631 Ziffer 5.3 zusätzlich die beiden folgenden Ausnahmetatbestände:  

  • Die Zuwendung ist gering, beträgt also nicht mehr als 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben oder insgesamt nicht mehr als 400.000€. 
  • Die künstlerische Ausgestaltung ist durch Beiträge Dritter gewährleistet. Damit sind besonders die Kunst- und Landesmuseen gemeint, aber es kann sich auch um Schenkungen oder Stiftungen handeln.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände nicht bedeutet, dass automatisch von der künstlerischen Ausgestaltung abgesehen werden darf.

Bei Zuwendungsbauten mit Bauwerkskosten unter 2.5 Mio. € entscheidet die Bewilligungsbehörde oder die für die Prüfung des Zuwendungsantrags fachlich zuständige Behörde.
Ansonsten muss die Befreiung bei dem Ministerium der Finanzen (FM), das für Kunst und Bau zuständig ist, mit einer fallbezogenen Begründung beantragt werden. 

Dazu sind folgende Angaben erforderlich: 

  • Bezeichnung und kurze Beschreibung der Baumaßnahme
  • Kostenrahmen und die Mittel für die künstlerische Ausgestaltung
  • bei Zuwendungsmaßnahmen der Zuwendungsanteil
  • der Ausnahmetatbestand und eine Begründung für den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur künstlerischen Ausgestaltung.

Das Ministerium der Finanzen stimmt die Bewertung mit dem für Kultur zuständigen Ministerium ab und entscheidet über die Ausnahmegenehmigung.

Schritt 1 | Zielbestimmung

Das Ergebnis eines künstlerischen Prozesses hängt vor allem von der Qualität der Aufgabenstellung und der Kompetenz der Künstlerinnen und Künstler ab.
Diese beiden Faktoren können vom Auslober entscheidend beeinflusst werden.

Die Formulierung der Aufgabenstellung steht ganz am Anfang des Prozesses und liegt zunächst alleine beim Auslober.
Er kann und sollte sich hierbei von Kunstsachverständigen beraten lassen. Je mehr Gedanken sich die Ausloberin im Vorfeld macht, desto eher wird das Ergebnis ihren Anforderungen entsprechen.

Alle Arten von Kunst sind denkbar: Wandarbeiten wie Malerei oder hängende Objekte, Bodenarbeiten, Installationen, Film und sonstige zeitbasierte Medien, Skulpturen und andere.
Das Kunstwerk kann innen, außen am Gebäude oder in den Außenanlagen verortet werden.

Das Ziel der künstlerischen Ausgestaltung eines Gebäudes ist eine Bereicherung mit etwas Unbestimmten, welches sich erst in der Reibung mit der Aufgabe formt. Es ist also für jede Aufgabe anders!
Damit diese individuelle Eigenart überhaupt Raum gewinnen kann gilt es, erst einmal Fragen zu stellen:

  • Was lässt der Ort überhaupt zu?
  • Was braucht das Gebäude? 
  • Was fehlt?
  • Was wäre zu viel?

Diese und viele andere Fragen werden am besten in einem Konzeptgespräch den Architektinnen und den Nutzern gestellt, von Künstlern und Kunstsachverständigen, die den Ort und seine Nutzerinnen noch nicht kennen. 
An dieses Gespräch sollten alle Beteiligte mit möglichst viel Offenheit und ohne vorgefasste Meinungen herangehen.
Die Nutzer des Gebäudes müssen erzählen, was sie dort tun und wie ihr Selbstverständnis ist, die Architektinnen sollen erzählen, wie sie zu dem Entwurf für das Gebäude kamen und die Kunstsachverständigen entwickeln aus diesen Erzählungen Anregungen und Vorschläge für die künstlerische Ausgestaltung

Schritt 2 | Wahl des Auslobungsverfahrens

Die Wahl des Auslobungsverfahrens hängt von der Aufgabenstellung und von den zur Verfügung stehenden Mitteln
(siehe E6 Ziffer 5 und VV 631 Ziffer 3.2) ab.

Grundsätzlich gibt es den Unterschied zwischen einem Wettbewerbsverfahren und einer direkten Beauftragung.

Letztere, die sogenannte „Freihändige“ oder „direkte“ Vergabe“ ist eine Ausnahme und soll nur bei sehr kleinen Auftragssummen zur Anwendung kommen.

Den Regelfall stellt daher der Kunstwettbewerb dar. Dieser kann prinzipiell offen (unbeschränkt) oder nichtoffen (beschränkt) sein. Er wird möglichst in Anlehnung an die Richtlinien für Planungswettbewerbe RPW durchgeführt.

Das Ziel ist immer, die für die Bauaufgabe beste künstlerische Lösung zu finden.

Außerdem sollten die Verfahrenskosten, also die Vergütung der externen Teilnehmenden und der Bearbeitungsaufwand des Auslobers, in einem angemessenen Verhältnis zur ausgelobten Summe für das Kunstwerk stehen. Mehrstufige Verfahren sind aufwändiger als einstufige.
Es gibt Aufgabenstellungen, die sich sehr gut für offene Verfahren eignen, weil sie fast selbsterklärend sind. Andere sind so komplex, dass sie nur nach längerer Einarbeitungszeit mit der Möglichkeit zu Rückfragen bewältigt werden können. 

Die richtige Wahl des Auslobungsverfahrens trägt maßgeblich dazu bei, dass die geeigneten Bearbeiterinnen für die Aufgabe gefunden werden.

Ein offener Wettbewerb bedeutet im Wesentlichen, dass die Aufgabenstellung veröffentlicht und von allen bearbeitet wird, die sich dafür interessieren (und die Teilnahmebedingungen erfüllen).

Die Teilnehmenden laden sich die Aufgabenstellung herunter oder lassen sie sich nach der öffentlichen Ankündigung zusenden und reichen nach der vereinbarten Bearbeitungsfrist ihre Entwürfe anonymisiert ein.
Weil es sich meist um einen großen Teilnehmerkreis handelt, werden die Lösungsansätze nicht vergütet.

Sie werden im Rahmen einer Vorprüfung gesichtet, ggf. zusätzlich anonymisiert und schließlich im Preisgericht beurteilt.
Das Preisgericht wählt einen oder mehrere Preisträger aus, meist erhält die erste Preisträgerin den Auftrag. 
Die Auswahlentscheidung soll in einem Protokoll dokumentiert werden.

Ein Vorteil des offenen Wettbewerbes ist der sehr große angesprochene Teilnehmerkreis und die daraus resultierende Fülle an Ideen, aus denen der Auslober wählen kann. Auch ist das Verfahren sehr transparent, was die Auswahl der Teilnehmenden angeht.

Es ist sehr gut geeignet für klar umrissene Aufgaben, wie zum Beispiel die Gestaltung einer bestimmten Wandfläche. 
Die Aufgabenstellung muss selbsterklärend sein und so strukturiert vorbereitet, dass der Aufwand für die Teilnehmenden überschaubar bleibt und auch eine große Menge an eingereichten Arbeiten gerecht beurteilt werden kann.
Erfahrungsgemäß erleichtert die Vorbereitung von einem bis maximal drei Blättern im DIN-A 3 oder A 4-Format, auf denen die Aufgabe dargestellt ist und die von den Teilnehmenden mit ihrem Lösungsansatz wieder zurückgeschickt werden, dem Preisgericht die Aufgabe.

Die Größe des angesprochenen Teilnehmerkreises verhindert eine Vergütung der Beiträge. Daher kann ein Nachteil des offenen Wettbewerbs sein, dass Teilnehmende nicht ausreichend Zeit in die Bearbeitung investieren. Es gibt viele professionelle Kunstschaffende, die sich an offenen Verfahren nicht beteiligen. 

Für komplexe oder nicht klar definierte Themenstellungen ist das Verfahren nicht geeignet.

Die einzelnen Schritte sind wie folgt:

Offener Wettbewerb 
Verfahrensschritte
BeteiligteDauer

Veröffentlichung der Aufgabe im Internet,
ggf. in Fachpresse   

Auslober oder Beauftragtermind. 2 Wochen, ggf. länger
Bearbeitungsfrist

Künstler/innen Kunsthandwerker/innen  

mind. 8 Wochen, ggf. länger

Vorprüfung

Auslober oder Beauftragter

ca. 2 Wochen

PreisgerichtPreisrichter/innen

mehrere Stunden

Meldung an www.kunstundbau.rlp.deAuslober oder Beauftragter

 

Bei einem zweiphasigen offenen Wettbewerb wählt das Preisgericht mehrere Ideenskizzen aus, die in der zweiten, dann beschränkten, Phase detaillierter zu bearbeiten sind. Die Teilnehmenden der zweiten Phase erhalten eine pauschalierte Vergütung. Sie bleiben für das Preisgericht anonym, in einer zweiten Sitzung wählt das Preisgericht die Arbeit aus, die für die Realisierung am besten geeignet ist.

Bei beschränkten oder nichtoffenen Verfahren wird nur eine begrenzte Auswahl an Künstlerinnen und Künstlern zur Teilnahme zugelassen.
Es sollten mindestens drei sein, die Höchstzahl richtet sich nach der Komplexität der Aufgabe, mehr als zwölf Entwürfe sind in einer Sitzung kaum differenziert zu bewerten. Eine Anzahl von 7 bis 10 hat sich für mittelgroße bis große Vorhaben bewährt. 

Für die Auswahl der Teilnehmenden sollen vom Auslober unabhängige Fachleute, d.h. Kunstsachverständige oder Künstlerinnen bzw. Kunsthandwerker beratend hinzugezogen werden.
Die Auswahlentscheidung soll in einem Protokoll dokumentiert werden.
Die Stellungnahme des Berufsverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler (BBK RLP) (und bei Beteiligung von Kunsthandwerkern/innen des Bündnis Kunsthandwerk (BKrlp) zur Einladungsliste ist einzuholen, es empfiehlt sich, den oder die Berufsverbände bei der Gestaltung der Auswahlliste und ggf. im Auswahlgremium einzubeziehen.

Die Auswahl der Teilnehmenden im Wettbewerb kann im Rahmen eines vorgeschalteten offenen Bewerberverfahren siehe a geschehen, aber auch über eine Einladungsliste siehe b.

Das offene Bewerberverfahren ist transparent und objektiv, aber auch aufwändiger in der Durchführung.
Die Teilnahmevoraussetzungen sollen nichtdiskriminierend sein, d.h. eine Einschränkung wie z.B. Alter (Verfahren für junge Künstler) oder Wohnsitz („Rheinland-Pfalz-Bezug“) kann ein Beschwerdegrund sein und empfiehlt sich daher nicht.

Bei einer Einladungsliste muss die Auswahl nachvollziehbar begründet sein.

In jedem Fall bleiben die Teilnehmenden vor dem Preisgericht anonym, außer bei kommunikativen Verfahren.

Der Auslober veröffentlicht seine Absicht, einen Wettbewerb durchzuführen und stellt dazu die Teilnahmebedingungen, die Auswahlkriterien und eine definierte Aufgabenbeschreibung in geeigneten Medien vor, wie z.B. der Webseite www.KunstundBau.rlp.de, in der Webseite des BBK RLP, zusätzlich ggf. auf kommunalen Webseiten oder in Fachzeitschriften.
Es ist dabei darauf zu achten, dass die Auslobung einen größeren Teilnehmerkreis erreicht. 

Mit der Veröffentlichung soll eine angemessene Bewerbungsfrist und die einzureichenden Unterlagen (z.B. Referenzen über realisierte Projekte, Lebenslauf, Ausstellungsverzeichnis oder andere) bekannt gegeben werden.

Die Bewerberinnen senden die geforderten Unterlagen an die angegebene Adresse. Die Auswahl erfolgt unter Federführung der Ausloberin unter Einbeziehung von kunstsachverständigen Beratern anhand nichtdiskriminierender, angemessener und eindeutiger Kriterien. 
Die Ergänzung der Auswahlliste mit eingeladenen Künstler/innen ist möglich, diese müssen die Auswahlkriterien ebenfalls erfüllen, und die Ergänzung muss in der Auslobung angekündigt werden.

Die einzelnen Schritte sind wie folgt:

Beschränkter Wettbewerb mit vorgeschaltetem offenen Bewerberverfahren
Verfahrensschritte

BeteiligteDauer
Veröffentlichung einer Kurzbeschreibung der Aufgabe und der geforderten Unterlagen im Internet und ggf. FachzeitpresseAuslober oder Beauftragtermind. 2 Wochen
Bewerbungsfrist Künstler/innen, Kunsthandwerker/innenmind. 2 Wochen
VorprüfungAuslober oder Beauftragterca. 2 Wochen,
mind. 2 Tage
Auswahlgremiummind. drei vom Auslober benannte Personen, in der Mehrzahl fachkundig mehrere Stunden
½ – 1 Tag
Versand der AuslobungsunterlagenAuslober oder Beauftragter 
BearbeitungsfristKünstler/innen, Kunsthandwerker/innenmind. 8 Wochen
KolloquiumWettbewerbsteilnehmende, Auslober, Architekt/in, Nutzer, ggf. Preisrichter/innen nach ca. 2 Wochen Bearbeitungsfrist
VorprüfungAuslober oder Beauftragterca. 2 Wochen
PreisgerichtPreisrichter/innenmehrere Stunden
Meldung an www.kunstundbau.rlp.deAuslober oder Beauftragter 

Insbesondere bei kleineren Vorhaben oder bei einem besonders spezialisierten Anforderungsprofil kann der Auslober die Teilnehmenden am Wettbewerb über eine Einladungsliste direkt bestimmen.
Da dieses Auswahlverfahren nicht in gleicher Weise öffentlich ist wie das offene Bewerberverfahren, ist im besonderen Maße auf die Einhaltung von eindeutigen und angemessenen Auswahlkriterien und deren Dokumentation, sowie der Anhörung des betroffenen Berufsverbandes zu achten. 

Eine Beratung durch unabhängige Fachleute mit der Qualifikation des Teilnehmerkreises wird dringend empfohlen.

Beschränkter Wettbewerb mit Künstlerliste
Verfahrensschritte
BeteiligteDauer
Erstellung der KünstlerlisteAuslober, ggf. Fachberater/innenmind. 2 Wochen
AnhörungBBK RLP bzw. BKrlp2 Wochen
Verschickung der AuslobungsunterlagenAuslober oder Beauftragter 
BearbeitungsfristKünstler/innen, Kunsthandwerker/innenmind. 8 Wochen
KolloquiumWettbewerbsteilnehmer/innen, Auslober, Architekt/in, Nutzer, ggf. Preisrichter/innen nach ca. 2 Wochen Bearbeitungsfrist 
VorprüfungAuslober oder Beauftragterca. 2 Wochen
PreisgerichtPreisrichter/innenmehrere Stunden
Meldung an www.kunstundbau.rlp.de  

Wenn eine Aufgabe oder ihre Ziele es notwendig machen, dass ein Meinungsaustausch mit den Beteiligten eine schrittweise Annäherung der Lösungsansätze ermöglicht, kann der Auslober ausnahmsweise einen beschränkten Wettbewerb (mit oder ohne Bewerbungsverfahren) als kommunikatives Verfahren wählen. Hier stellen zum Beispiel die Teilnehmer in einem Zwischenschritt ihre Lösungsansätze vor. Wichtig ist, dass alle Teilnehmer auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden.

Die Anonymität kann ausnahmsweise zur Präsentation der Lösungsansätze als Zwischen- oder Endergebnis aufgehoben werden.

In Ausnahmefällen ist die Beschaffung von Kunstwerken im Ankaufverfahren möglich. In diesem Verfahren werden Kunstschaffende aufgefordert, eigene Werke nach zuvor definierten Kriterien vorzustellen. Aus diesen Vorschlägen wählt das Preisgericht das Werk oder die Werke aus, die zum Ankauf empfohlen werden.

Eine direkte Beauftragung eines Künstlers durch den Auslober ist laut RLBau E6 nur für Auftragssummen bis maximal 25.000€ möglich, die VV 631 lässt eine freihändige Vergabe bis Auftragssummen von rd. 40.000€ zu.
Auch hier sind die Auswahlkriterien und die Beteiligung unabhängiger Fachberaterinnen sowie die Beteiligung des oder der Berufsverbände sorgfältig zu dokumentieren. Im Vorfeld der Beauftragung sollte über die Sichtung von Werksverzeichnissen oder im Rahmen von Atelierbesuchen mehrerer möglicher Personen geprüft werden, wer für die Beauftragung in Frage kommt.

Schritt 3 | Besetzung der Gremien

Die Besetzung der Entscheidungsgremien ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Verfahrens. Die künstlerische Qualität der Arbeiten muss erkannt und ausgewählt werden, hierfür ist Fachverstand und Sorgfalt der Fachpreisrichter wichtig. Aber es muss auch gewährleistet sein, dass die Arbeit zu den Nutzerinnen passt, dass die Architekturqualität betont und nicht geschmälert wird und die Funktionalität nicht eingeschränkt wird. Dafür ist das Engagement der Sachpreisrichterinnen unerlässlich.

Auswahlgremium
Das Auswahlgremium wird vom Auslober einberufen, es wird benötigt für beschränkte Verfahren. Es soll aus mindestens drei Personen bestehen. Die Fachseite soll immer in der Mehrheit sein. Es handelt sich hierbei entweder um Kunstschaffende, oder um Kunsthistorikerinnen, Kuratoren, Museumsleiterinnen oder vergleichbar qualifizierte Personen.

Preisrichtergremium
Die Zusammensetzung des Preisgerichtes ist in den Regelwerken beschrieben (E6, Ziffer 3.8, VV 631 Ziffer 4.4).
Die Kunstsachverständigen stellen die so genannte Fachseite dar (Künstler, Kunsthistorikerinnen, Kuratoren, Galeristinnen u.a.) und sollen mindestens eine Stimme Mehrheit haben:

Es sollen mindestens folgende Personen vertreten sein:

Sachseite:

  • ein/e Vertreter/in des Auslobers 
  • ein/e Vertreter/in der nutzenden Verwaltung
  • der/die Architekt/in

Fachseite:

  • ein Mitglied des Berufsverbandes Bildender Künstler und Künstlerinnen oder/und ein Mitglied Bündnis Kunsthandwerk Rheinland-Pfalz bei der Auslobung von kunsthandwerklicher Leistungen 
  • noch mindestens drei weitere Kunstsachverständige 

Es ist durchaus möglich, das Preisgericht zu erweitern, allerdings sollte es nicht zu groß sein, damit der Meinungsbildungsprozess noch geordnet möglich ist.
Es ist manchmal aus Gründen der Transparenz empfehlenswert, nicht stimmberechtigte Personen zuzulassen. 
Bei Wettbewerben des Landes werden die Kunstsachverständigen von den Ministerien für Kunst und für Bauangelegenheiten benannt, außerdem sind die dort zuständigen Personen vertreten.

Auswahlgremium und Preisgericht sollen in der Regel zwei voneinander unabhängige Gremien mit unterschiedlichen Personen sein. 
In Ausnahmefällen kann jedoch ein Auslober sich für einen externen Fachberater oder für ein externes fachkundiges Kuratorium entscheiden, welches durch das gesamte Verfahren führt.
Mitglieder der Jury dürfen kein verwandtschaftliches, wirtschaftlich abhängiges oder sonstiges Verhältnis zu den Teilnehmenden haben, welches Anlass zum Verdacht der Vorteilsnahme bietet.

Schritt 4  | Auslobungsunterlagen

Die Auslobung stellt das „Leistungsverzeichnis“ dar. Sie muss die Aufgabe so umfassend und vollständig beschreiben, dass der Bewerber oder die Bearbeiterin alle Informationen zur Verfügung hat, um einen Entwurf zu entwickeln. 
In den im Text genannten Vordrucken sind die notwendigen Auslobungsunterlagen bereits so vorformuliert, dass nur noch die projektbezogenen Daten ergänzt werden müssen. Sie werden regelmäßig aktualisiert und stehen zum Download bereit.

Auslobung Bewerberverfahren
Im Bewerberverfahren dient die Aufgabenbeschreibung dazu, die potentiellen Bearbeiter und Künstlerinnen anzusprechen.
Es soll für sie eine Einschätzung möglich sein, ob diese Aufgabe für sie geeignet ist und sie sollen entscheiden können, ob sie mitmachen möchten. Außerdem bekommen sie die Anforderungen an den Teilnehmerkreis genannt. Damit ist vor allem die Definition.
Es genügt eine kurze prägnante Beschreibung der Aufgabe, der Funktion des Gebäudes und des Standortes, natürlich muss die zur Verfügung stehende Summe genannt werden und möglichst schon namentlich die Mitglieder von Auswahlgremium und Preisgericht. Auch Termine und Abgabefristen sind wichtig. 
Wenn bereits die vollständigen Auslobungsunterlagen fertig gestellt sind, können auch diese für das Bewerberverfahren als Beschreibung verwendet werden, erfahrungsgemäß wirkt aber eine zu detaillierte und umfangreiche Auslobung für diesen Verfahrensschritt eher verwirrend.

Auslobung Wettbewerbsverfahren
Für die eigentliche Bearbeitung der Aufgabe müssen die Teilnehmenden genau erfahren, wo und in welchem Kontext das Kunstwerk stehen soll und was hierbei an Randbedingungen zu beachten ist. Das bedeutet, dass neben der eigentlichen Beschreibung der Aufgabe gegebenenfalls auch statische Voraussetzungen, Brandschutzauflagen oder Ähnliches genannt werden müssen. Außerdem müssen die abzugebenden Leistungen definiert sein.

Das so genannte „RLBau Muster E 6 nebst Anlagen“ des Landes Rheinland-Pfalz bietet eine umfassende Gliederung und weitgehende Vorformulierung der Auslobung 
Es ist immer wieder Thema von Diskussionen, wie genau die Aufgabe selbst beschrieben sein soll. Manche Auslober möchten nur das Umfeld beschreiben und für den Rest auf die Kreativität der Kunstschaffenden setzen.
Erfahrungsgemäß ist es jedoch zielführend, nicht nur für die Teilnehmenden, sondern für den gesamten Prozess, wenn die Nutzerinnen und Auslober sich eingehend selbst mit der Zielbestimmung auseinandergesetzt haben.
Das Nachdenken über die eigenen Wünsche und Bedürfnisse führt zu einer Identifikation und Selbstaneignung, die es auch den Nicht-Fachleuten im Preisgericht leichter macht. Abgesehen davon sind die Wettbewerbsergebnisse umso differenzierter, je differenzierter die Aufgabenstellung ist.

Der Rahmen für die Teilnehmenden soll also die Anforderungen der nutzenden Verwaltung enthalten, außerdem die Randbedingungen des Auslobers sowie die Empfehlungen der Fachberaterinnen und trotzdem noch ausreichend Handlungsoptionen für die Kunstschaffenden lassen. 

Schritt 5 | Wettbewerb

Beispiel offenes Bewerbungsverfahren

Nachdem die Bewerbungsunterlagen beim Auslober eingegangen sind, werden sie dort in der Regel nur auf fristgerechte Einreichung geprüft und auf Vollständigkeit gesichtet. Eine umfassende Vorprüfung z.B. auf die Anerkennung als bildende Künstlerin o.ä. kann meist wegen der Fülle der eingereichten Unterlagen vor dem Auswahlgremium nicht stattfinden. Dies sollte aber nach der Sitzung des Auswahlgremiums für die ausgewählten Teilnehmenden nachgeholt werden. Es empfiehlt sich, ein oder zwei Nachrücker zu bestimmen, für den Fall, dass Teilnahmevoraussetzungen nicht eingehalten wurden.

Man kann vor der Sitzung Kriterien für die Auswahl festlegen, z.B. Vergleichbarkeit der Referenzen mit der Wettbewerbsaufgabe oder Qualität und Überzeugungskraft der Referenzen, und eine Art Bewertungsmatrix erstellen.
Die Praxis hat aber gezeigt, dass diese meist nur bedingt anwendbar ist, weil eine Voraussicht der eingelieferten Beispielprojekte kaum möglich ist. Das wichtigste Kriterium für eine gute Auswahl ist der Fachverstand und die Sorgfalt des Auswahlgremiums. 

Ein Protokoll über den Ablauf ist sinnvoll, dieses muss aber keine Auswahlbegründungen enthalten. 

Der Ablauf der Auswahl muss an die Anzahl der eingereichten Unterlagen angepasst werden. Sind es sehr viele, kann ein erster Rundgang so ablaufen, dass jedes Mitglied des Gremiums ohne Begrenzung der Anzahl die Unterlagen kennzeichnet (z.B. mit Klebezetteln), die es in der zweiten Runde genauer gewertet sehen möchte. Alle Unterlagen ohne Kennzeichnung werden vor dem zweiten Rundgang entfernt. Plädoyers und eingehende Diskussionen des engeren Auswahlfeldes sind jedoch für ein differenziertes Meinungsbild unerlässlich.

Die Frage, ob Quotenkriterien im Rahmen des Auswahlgremiums beachtet werden sollen, ist möglichst gemeinsam mit dem Auslober im Vorfeld zu klären (und ggf. im Rahmen der Veröffentlichung den Teilnehmenden mitzuteilen).
Dies kann z.B. dazu führen, dass Gleichstellungsbeauftragte beobachtend teilnehmen, oder dass Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden wie z.B. „bei gleicher Eignung ist der schwächer vertretene Geschlechteranteil auszuwählen“ oder dass festgelegt wird, mindestens einen Hochschulabsolventen oder junge Teilnehmerin auszuwählen. Es ist aber auch möglich, dass auf eine Quotierung verzichtet wird, weil ein paritätisch besetztes Gremium nach nichtdiskriminierenden Kriterien entscheidet.

Die ausgewählten Bewerber/innen werden für das weitere Verfahren eingeladen, alle anderen werden über die Auswahl informiert.

Nach Versand der Auslobungsunterlagen können bis zu einem vordefinierten Zeitpunkt Fragen gestellt werden.
Die Antworten müssen allen Teilnehmenden zur Verfügung gestellt.

Ein Kolloquium ist eine Zusammenkunft der Teilnehmenden am Wettbewerb, mit den Ausloberinnen, Nutzern und Architektinnen, ggf. auch Statikern oder sonstigen Sachverständigen und Preisrichterinnen.
Der Auslober kann bei schwieriger oder bedeutender Aufgabenstellung zur Teilnahme am Kolloquium verpflichten.

Das Treffen findet etwa zwei bis drei Wochen nach Versand der Auslobungsunterlagen statt, die Künstler hatten also schon Gelegenheit, sich mit der Aufgabenstellung auseinanderzusetzen. Jetzt können sie direkt Fragen stellen und den Ort besichtigen.

Ein Kolloquium ist für die Wettbewerbsteilnehmenden die einzige Möglichkeit, mit den Ausloberinnen und Nutzern in direkten Kontakt zu kommen und sich ein eigenes Bild der Aufgabenstellung zu machen.
Für Auslober ist es ein gutes Korrektiv: Falls wichtige Informationen vergessen oder unklar dargestellt wurden, können hier Berichtigungen vorgenommen werden.

Die im Rahmen des Kolloquiums gegebenen Informationen müssen allen Wettbewerbsteilnehmenden zur Verfügung gestellt werden, d.h. sie werden mit dem Protokoll an alle verschickt.

Das Ziel der Vorprüfung ist die Überprüfung der formalen Anforderungen, die Auskömmlichkeit und die Genehmigungsfähigkeit. Die Anonymität bleibt im gesamten Prozess bestehen, daher kann die Vorprüferin kein Mitglied des Preisgerichtes sein.

Nachdem die Wettbewerbsunterlagen beim Auslober eingegangen sind, werden sie dort in der Regel auf fristgerechte Einreichung und, soweit möglich, auf Vollständigkeit der geforderten Leistungen gesichtet.
Die Wettbewerbsarbeiten dürfen keinerlei Hinweise auf die Identität der verfassenden Person geben und werden daraufhin geprüft. Hierbei wird die sechsstellige arabische Kennzahl mit einer Tarnzahl und die personenbezogenen Formulierungen mit einer einheitlichen Formulierung überklebt.

Anschließend werden die Arbeiten auf Plausibilität der technischen Angaben, der Ausführung und des Kostenrahmens begutachtet und ausgewertet.
In diesen Prozess werden nach Bedarf Fachleute (z.B. Architekt, kommunale Gremien, Landschaftsplaner) unter Berücksichtigung der Anonymität eingebunden. Die Ergebnisse der Vorprüfung werden ohne Wertung im Preisgerichtsgremium vorgestellt.

Erfahrungsgemäß ist es zielführend, einen Vorprüfbericht zu erstellen. 

Eine Preisgerichtssitzung ist ein konzentrierter und meist mehrstündiger Prozess. Daher ist eine angenehme und ausreichend große Räumlichkeit sehr wichtig. 
Die zu prüfenden Arbeiten sollten möglichst an beweglichen Stellwänden angebracht sein.
Es wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

Zusätzlich zu den stimmberechtigten Mitgliedern des Preisgerichts dürfen weitere nicht stimmberechtigte Personen anwesend sein, hierzu gehören Sachverständige, Gleichstellungsbeauftragte oder Personalrat, aber auch sonstige interessierte Personen. Der Gesprächskreis sollte nicht zu groß sein.
Es wird Vertraulichkeit vereinbart.

Bei Landesbaumaßnahmen hat das für Landesbaumaßnahmen zuständige Referat des FM den Vorsitz inne, bei sonstigen Maßnahmen muss, gleich zu Beginn der Sitzung, eine Vorsitzende des Gremiums gewählt werden. 

Der Vorsitzende stellt die Vollzähligkeit des Preisgerichtes fest.
Außerdem versichert er sich, dass keiner der Preisrichter mit einem der Teilnehmenden Meinungsaustausch über das Wettbewerbsverfahren hatte.

In der Regel wird den Mitgliedern des Gremiums noch einmal kurz die Aufgabenstellung erläutert und über den Ablauf und das Ergebnis der Vorprüfung berichtet.
Die Vorprüferin hat zu Beginn der Sitzung außerdem Gelegenheit, Verfahrensentscheidungen einzuholen, wie z.B. grenzwertige Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen, Abdecken von zusätzlich eingereichten Unterlagen o.Ä..

Der Ablauf des Verfahrens ist nicht verbindlich geregelt. Der hier beschriebene Ablauf hat sich bei den Landesbaumaßnahmen bewährt, er kann aber nach Maßgabe des Auslobers projektentsprechend verändert werden:

  • Zu Beginn ist ein nicht wertender Informationsrundgang sinnvoll.
    Für offene Wettbewerbe mit einer Vielzahl an eingereichten Arbeiten empfiehlt sich ein gestaffeltes Vorgehen wie oben bei Bewerbungsverfahren beschrieben. 
    Bei beschränkten Verfahren kann im ersten Rundgang Zeit für das gemeinsame Lesen der Texte sowie Informationen über die Konstruktion und den Aufbau der Arbeit ausgetauscht und ggf. Sachverständige gehört werden.
    Es hat sich bewährt, im Informationsrundgang noch nicht in die inhaltliche Diskussion einzusteigen.
  • Bei dem nun folgenden ersten wertenden Rundgang ist eine absolute Stimmenmehrheit für Ausschluss oder Weiterkommen erforderlich. Jetzt folgt die inhaltliche Wertung: Die Preisrichter beginnen ihren Meinungsbildungsprozess über den Austausch ihrer ersten Eindrücke. Bei der Bewertung von künstlerischen Arbeiten ist das subjektive Empfinden genauso wichtig wie die kunsthistorische Expertise oder die kollegiale Einschätzung von Kunstschaffenden. Fach- und Sachpreisrichterinnen sollen auf Augenhöhe diskutieren.
  • Im respektvollen Austausch über ein oder mehrere Rundgänge formt sich eine Bewertung der Entwürfe. Nach dem ersten Rundgang genügt eine einfache Stimmenmehrheit.
    Im Protokoll sollen die Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Dies ist für die nicht preisgekrönten Teilnehmenden ein wichtiges Feedback, weil in der Regel im Protokoll nicht jede Arbeit beschreibend gewertet wird. 
  • In der Endrunde, wenn es darum geht, welcher Entwurf beauftragt werden soll, empfiehlt es sich, der Stellvertreterin der Nutzer noch einmal besonderes Gehör zu schenken: Sie muss letztendlich mit dem Kunstwerk auf Dauer leben und es wäre sehr schade, wenn die Entscheidung gegen ihren Willen zustande käme.
    Auch die Fragen zur Umsetzbarkeit und Dauerhaftigkeit sollen vor der Entscheidung abschließend geklärt sein.

Bei einem guten Verlauf des komplexen Meinungsbildungsprozesses wird die Entscheidung des Gremiums von allen Mitgliedern getragen, auch von denen, die überstimmt wurden.
Es ist möglich, nur einen ersten Preis zu bestimmen, oder eine Preisgruppe mit 1., 2., oder 3. Preis sowie Ankäufen.
Das Preisgericht kann zur Umsetzung Empfehlungen aussprechen, die vor einer Beauftragung zu berücksichtigen sind. Das können v.a. praktische Aspekte z.B. zur Unfallverhütung oder Wartung sein, es kann auch eine Bemusterung oder sonstige zusätzliche Information vor Vertragsabschluss gefordert werden. Grundsätzliche gestalterische Eingriffe in den Entwurf dürfen jedoch nicht zu einer Auftragsbedingung gemacht werden.

Falls es nicht zu einem Konsens kommt, bzw. sogar keine der Arbeiten zur Ausführung empfohlen werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Die Arbeiten der engeren Wahl werden mit den Empfehlungen des Preisgerichts in eine Überarbeitungsphase geschickt.
    Die Anonymität bleibt aufrechterhalten. Die Überarbeitung sollte vergütet werden. Das Preisgericht trifft sich erneut.
  • Es werden zwei zweite Preise bestimmt und Ausführungsempfehlungen mit der Bitte um Überarbeitung gegeben.
    Die Teilnehmenden werden zu einem Vergabegespräch gebeten, in dem die Überarbeitung bewertet und eine Auftragnehmerin/einen Auftragnehmer bestimmt wird.
  • Das Verfahren wird aufgehoben und neu ausgelobt.

Schritt 6 | Beauftragung

Der mit dem ersten Preis ausgezeichnete Künstler soll mit der Umsetzung beauftragt werden. Wenn in der Auslobung nichts Anderes vermerkt ist, hat er ein Anrecht auf den Auftrag.

In einem Künstlervertrag sind alle Rechte und Pflichten, Termine, Zahlungsfristen usw. zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin geregelt. Die Auftragssumme ist in der Regel mit der Auslobungssumme identisch.
Die Künstlerin hat mit den Wettbewerbsunterlagen ein Kostenangebot eingereicht und ist dem Auftraggeber gegenüber zur Einhaltung der Kostenobergrenze verpflichtet. Das Verhältnis zwischen Honorar- und Herstellungskosten liegt allein in ihrer Verantwortung. 
Das Künstlerhonorar wird in der Regel mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% besteuert.

Normalerweise werden die Leistungen nach Auftragsabschluss und Übergabe vergütet. Es kann sein, dass der Künstler diese Vorfinanzierung nicht leisten kann, z. B. wenn teure Materialien oder Leistungen von Dritten erforderlich sind. 
Dann müssen andere Zahlungsmodalitäten, die mit den haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vereinbar sind, verhandelt werden. Dies kann eine Bankbürgschaft in Höhe der Auftragssumme sein oder Abschlags- oder Fälligkeitszahlungen oder das Begleichen der Rechnungen Dritter.

Kunstwerk

Nach Fertigstellung des Kunstwerkes muss es vor Ort montiert und vom Auftraggeber abgenommen werden.
Es muss ein Abnahmeprotokoll gefertigt werden.

Es empfiehlt sich, vom Künstler Angaben zu den verwendeten Materialen einzufordern, außerdem Pflege- und Wartungsanleitungen.
Die Künstlerin haftet nach Abnahme noch zwei Jahre für Mängel. Diese übliche Gewährleistungsfrist kann auch 5 Jahre betragen, wenn die Künstlerin die Ausführung lediglich beaufsichtigt hat.

Nach Abschluss aller Arbeiten wird das Kunstwerk der Öffentlichkeit übergeben.

Zur langfristigen Vermittlung empfiehlt sich eine Beschilderung mit Titel, Verfasserin und Entstehungsjahr.Titel, Verfasserin und Entstehungsjahr.

Das Kunstwerk gehört demjenigen, dem das Gebäude gehört, in der Regel dem Auftraggeber.
Er ist auch für den Unterhalt von Gebäude und Kunstwerk verantwortlich.

Das Land Rheinland-Pfalz lässt sich als Eigentümer vom Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, der früheren Staatsbauverwaltung, vertreten.

Auch Städte, Gemeinden und Kreise delegieren ihre Bauunterhaltspflichten, diese Stellen sind Ansprechpartner zu Erhalt und Pflege des Kunstwerks.

Kunstwerke im öffentlichen Raum sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht verändert werden.

Es ist allerdings erlaubt, sie zu fotografieren oder zu zeichnen, wenn sie sich im allgemein zugänglichen öffentlichen Bereich befinden. Falls diese Fotos veröffentlicht werden und der Name des Künstlers erkennbar war, muss er im Zuge der Veröffentlichung genannt werden. Dreidimensionale Kopien sind nicht zulässig.

Beschädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Kunstwerkes durch Dritte müssen vom Eigentümer beseitigt werden.

Eine komplette Entfernung und Zerstörung des Kunstwerkes z.B. bei Abriss des Gebäudes stellt keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Bei transportablen Kunstwerken soll der Eigentümer dem Verfasser vor einer eventuellen Zerstörung die Rücknahme anbieten.

Regelwerke & Muster und Vordrucke

Die Regelwerke stehen auf der unserer Webseite zum Download zur Verfügung.

Die Mustervorlagen und Vordrucke und weitere Informationen stehen auf unserer Webseite.