Schritt 3 | Besetzung der Gremien

Die Besetzung der Entscheidungsgremien ist ein wesentlicher Faktor für den Erfolg des Verfahrens. Die künstlerische Qualität der Arbeiten muss erkannt und ausgewählt werden, hierfür ist Fachverstand und Sorgfalt der Fachpreisrichter wichtig. Aber es muss auch gewährleistet sein, dass die Arbeit zu den Nutzerinnen passt, dass die Architekturqualität betont und nicht geschmälert wird und die Funktionalität nicht eingeschränkt wird. Dafür ist das Engagement der Sachpreisrichterinnen unerlässlich.

Auswahlgremium
Das Auswahlgremium wird vom Auslober einberufen, es wird benötigt für beschränkte Verfahren. Es soll aus mindestens drei Personen bestehen. Die Fachseite soll immer in der Mehrheit sein. Es handelt sich hierbei entweder um Kunstschaffende, oder um Kunsthistorikerinnen, Kuratoren, Museumsleiterinnen oder vergleichbar qualifizierte Personen.

Preisrichtergremium
Die Zusammensetzung des Preisgerichtes ist in den Regelwerken beschrieben (E6, Ziffer 3.8, VV 631 Ziffer 4.4).
Die Kunstsachverständigen stellen die so genannte Fachseite dar (Künstler, Kunsthistorikerinnen, Kuratoren, Galeristinnen u.a.) und sollen mindestens eine Stimme Mehrheit haben:

Es sollen mindestens folgende Personen vertreten sein:

Sachseite:

  • ein/e Vertreter/in des Auslobers 
  • ein/e Vertreter/in der nutzenden Verwaltung
  • der/die Architekt/in

Fachseite:

  • ein Mitglied des Berufsverbandes Bildender Künstler und Künstlerinnen oder/und ein Mitglied Bündnis Kunsthandwerk Rheinland-Pfalz bei der Auslobung von kunsthandwerklicher Leistungen 
  • noch mindestens drei weitere Kunstsachverständige 

Es ist durchaus möglich, das Preisgericht zu erweitern, allerdings sollte es nicht zu groß sein, damit der Meinungsbildungsprozess noch geordnet möglich ist.
Es ist manchmal aus Gründen der Transparenz empfehlenswert, nicht stimmberechtigte Personen zuzulassen. 
Bei Wettbewerben des Landes werden die Kunstsachverständigen von den Ministerien für Kunst und für Bauangelegenheiten benannt, außerdem sind die dort zuständigen Personen vertreten.

Auswahlgremium und Preisgericht sollen in der Regel zwei voneinander unabhängige Gremien mit unterschiedlichen Personen sein. 
In Ausnahmefällen kann jedoch ein Auslober sich für einen externen Fachberater oder für ein externes fachkundiges Kuratorium entscheiden, welches durch das gesamte Verfahren führt.
Mitglieder der Jury dürfen kein verwandtschaftliches, wirtschaftlich abhängiges oder sonstiges Verhältnis zu den Teilnehmenden haben, welches Anlass zum Verdacht der Vorteilsnahme bietet.